RS OGH 1995/9/19 4Ob73/95, 4Ob79/12i, 4Ob158/20v

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3 litd
ZÄG §35 Abs1

Rechtssatz

Die Werbung mit Honorarsätzen beeinträchtigt das Standesansehen, weil der Arzt mit der Behandlung eines Kranken eine auf die Bedürfnisse dieses Menschen abgestimmte Leistung erbringen soll, deren Umfang und Intensität nicht von vornherein feststeht. Bietet ein Arzt seine Leistungen zu festen Sätzen an, so kann er naturgemäß den im einzelnen Fall erforderlichen Aufwand nicht berücksichtigen. Eine solche Werbung rückt seine Leistung in die Nähe einer austauschbaren Massenleistung, die sie nach dem allgemeinen Verständnis nicht sein soll, und ist standeswidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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