Norm
ASVG §89 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei dem die Anrechnung der Vorhaft auf Freiheits- und Geldstrafen anordnenden § 38 StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Bestimmung, durch die die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe verkürzt oder die verhängte Geldstrafe vermindert wird. Diese strafrechtliche Anrechnungsbestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Auslegung der Wortfolge "solange der Anspruchsberechtigte ... eine Freiheitsstrafe verbüßt" im § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, bei dem es sich um eine Norm des Sozialversicherungsrechtes handelt. Solange sich der Anspruchsberechtigte in Verwahrungs- oder U-Haft befindet, "verbüßt er keine Freiheitsstrafe".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086756Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00024_9500000_002