- 4 Ob 73/95
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
nur: Während marktschreierische Reklame im Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, ist sie (zum Beispiel) Ärzten allein schon deshalb untersagt, weil diese Art der Werbung mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar ist. (T1); Beisatz: Dies kann aber nicht bedeuten, dass einem Arzt jegliche Werbung mit ins Auge fallenden Slogans als "marktschreierisch" verboten werden müsste. (T2)
- 4 Ob 153/97x
Vgl auch; Beisatz: Die Präambel der Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer führt aus, die Änderung des § 25 ÄrzteG bringe eine Neuregelung, um dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte Rechnung zu tragen. Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T3); Beisatz: Hier: Bericht im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde ist keine Postwurfsendung im Sinne der Richtlinie. Ein Bericht im Kabel-TV einer Gemeinde verstößt gegen Art 3 lit h der Richtlinie, weil diese Bestimmung Werbung durch Tele-Kommunikationsmittel gänzlich ausschließt. (T4)
- 4 Ob 258/04a
Auch; Beis wie T3 nur: Es gelte aber weiterhin der Grundsatz, dass durch Informationen bei medizinisch ungebildeten Personen keine ungerechtfertigten Erwartungen erweckt werden dürfen. (T5); Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T6)
- 4 Ob 88/06d
nur T1
- 4 Ob 199/08f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Angebot zahnärztlicher Leistungen in einer Online-Auktion. (T7); Beisatz: Aus standesrechtlicher Sicht ist eine Werbung insbesondere dann marktschreierisch, wenn durch sie ein unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen ausgeübt wird. (T8); Beisatz: Das in Art 3 WerbeRL konkretisierte Verbot von Informationen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, dient in erster Linie dem Schutz von Mitbewerbern. Gleiches gilt für die weiteren standesrechtlichen Regelungen in Art 5 lit b - d WerbeRL. (T9)
- 10 Bkd 8/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 8/09
Vgl; Beisatz: Diese Erwägungen sind auch auf das Anbieten anwaltlicher Leistungen übertragbar. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft wird nämlich nicht zuletzt auch dadurch beschädigt, dass der glücksspielartige Vertrieb der Leistung den Eindruck entstehen lässt, es komme auf die individuelle Betreuung des betreffenden Klienten nicht (mehr) an. (T10); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T11)
- 4 Ob 176/11b
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 176/11b
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Ob eine „Werbung“ im Sinne der WerbeRL vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T13)
- 4 Ob 122/12p
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 122/12p
Vgl auch
- 4 Ob 90/12g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 90/12g
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Aufdringliche, marktschreierische Anpreisung der eigenen Person oder Leistungen ist mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar. (T14)
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete „Frühjahrsaktion“ mit „Statt“-Preisen. (T15)
- 4 Ob 130/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
Vgl; Beis wie T13
- 4 Ob 142/12d
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 142/12d
Vgl; Beis wie T13
- 4 Ob 153/12x
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 153/12x
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur reklamehaften Nennung eines Namens iSd Art 5b WRL?ÖZÄK. (T16)
- 4 Ob 171/13w
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 171/13w
Auch; Beis wie T13; Beis wie T16