- 4 Ob 553/95
- 9 Ob 237/98p
Beisatz: Die Akteneinsicht muss also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. (T1)
- 7 Ob 48/03i
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/22
- 1 Ob 97/06f
Vgl auch; Beisatz: Das (wirtschaftliche) Interesse, vor den übrigen Gläubigern zum Zug zu kommen, ist nicht zu schützen. (T2)
- 9 Ob 15/07g
Auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T3)
- 7 Ob 175/07x
Auch; Beisatz: Ein Sachwalter ist auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des
§ 219 ZPO anzusehen. (T4)
Veröff: SZ 2007/135
- 10 Ob 89/07x
Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (so bereits
9 Ob 15/07g). (T5)
- 9 Ob 87/08x
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Liegt die Zustimmung der Parteien - wie hier - nicht vor, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. (T6)
- 8 Ob 88/09p
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt nach Tod des Betroffenen für denjenigen, der Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Betroffenen geltend machen will. (T7)
- 3 Ob 58/12v
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 58/12v
Vgl; Auch Beis wie T3; Beis wie T5
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Vgl auch
- 5 Ob 53/14a
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 53/14a
Vgl auch; Beisatz: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt (vgl Danzl, Geo5 § 170 Anm 7). Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches ? einmal bewilligt ? nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben. (T8)
- 2 Ob 219/13i
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 219/13i
Auch
- 1 Ob 165/14t
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 165/14t
Vgl auch; Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder Interesse an der Information reicht nicht aus. (T9)
Beisatz: Informationen, die allenfalls der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines möglichen Regressprozesses dienlich sein können, berühren aber ausschließlich wirtschaftliche Interessen. (T10)
Beisatz: Hier: Kein Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren für denjenigen, der mit dem Verstorbenen eine Solidarverpflichtung eingegangen ist, solange dessen Regressanspruch noch nicht feststeht. (T11)
- 16 Ok 9/14f
Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 9/14f
Beis wie T6; Beis wie T8
- 16 Ok 10/14b
Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 10/14b
Beis wie T6; Beis wie T8
- 17 Os 40/14g
Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 40/14g
Vgl
- 6 Ob 197/14k
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
Auch; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen. (T12)
Veröff: SZ 2014/127
- 2 Ob 9/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 9/17p
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einsicht in den Verlassenschaftsakt zur Ermittlung allfälliger Exekutionsobjekte. (T13)
- 6 Ob 243/16b
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 243/16b
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Ausnahme gälte daher nur dann, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T14)
Beisatz: Auch der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Auch insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich. (T15)
- 2 Ob 41/17v
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 41/17v
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 52/18p
Veröff: SZ 2018/31
- 2 Ob 53/18k
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 45/19i
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/66
- 2 Ob 37/19h
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 37/19h
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erlangung von Auskünften im Verlassenschaftsverfahren über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit bestimmt en Erklärungen des Erbanwärters. (T16)
Veröff: SZ 2019/120
- 6 Ob 116/20g
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beisatz: Bei der Prüfung kommt es darauf an, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt (
RS0079198 [T6]). Dabei kommt es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. (T17)
- 2 Ob 21/22k
Beis wie T6; Beisatz: Kein rechtliches Interesse, sondern ein wirtschaftliches Interesse, ist gegeben, wenn der Antragstellerin die Höhe des Reinnachlasses lediglich deshalb erfahren möchte, um abschätzen zu können, ob sich die Mühen und Risiken einer Erbantrittserklärung oder einer Erbschaftsklage „lohnen“. (T18)