Norm
ZPO §66 Abs1Rechtssatz
Die vom Gericht gemäß § 85 Abs 2 ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086610Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_010OBS00165_9500000_002