Norm
MedienG §8a Abs2Rechtssatz
§ 6 Abs 3 StPO gilt nicht für die sechsmonatige Frist zur Einbringung des selbständigen Antrages. Dieser muß vielmehr binnen sechs Monaten bei dem zuständigen Gericht bereits eingelangt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016