Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Für die Annahme der Mittäterschaft genügt ein der Verhaltensbeschreibung des Tatbildes zumindest teilweise entsprechendes Tätigwerden in der Ausführungsphase. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Mittäter das Tatbild zur Gänze verwirklicht, weil alle gemeinsam die strafrechtliche Haftung für den gesamten Verletzungserfolg trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021