RS OGH 1995/9/21 15Os117/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

Eur Auslieferungsübk Art53 Abs1 litb
StGB §64
StGB §65

Rechtssatz

Zwar hat Österreich das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, BGBl 1980/249 ratifiziert, nicht aber (bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) die Bundesrepublik Deutschland, sodaß das in diesem Vertrag festgeschriebene Verfolgungshindernis (hier: Verbüßung der in Deutschland verhängten Sanktion) zwischen einem Vertragsstaat (Österreich) und einem Nicht-Vertragsstaat (Deutschland) nicht zur Anwendung gelangen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073411

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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