Norm
Eur Auslieferungsübk Art53 Abs1 litbRechtssatz
Zwar hat Österreich das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, BGBl 1980/249 ratifiziert, nicht aber (bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) die Bundesrepublik Deutschland, sodaß das in diesem Vertrag festgeschriebene Verfolgungshindernis (hier: Verbüßung der in Deutschland verhängten Sanktion) zwischen einem Vertragsstaat (Österreich) und einem Nicht-Vertragsstaat (Deutschland) nicht zur Anwendung gelangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0073411Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_001