Norm
WGG 1979 §17Rechtssatz
Die Höhe des im Falle der Auflösung eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages von der gemeinnützigen Bauvereinigung zurückzuzahlenden (Teilbetrages) Betrages der vom Mieter oder Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beträge ist in § 17 WGG abschließend geregelt. Diese Gesetzesbestimmung kennt jedoch keine Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die der gemeinnützigen Bauvereinigung im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses entstehen, bei der Ermittlung des rückzuzahlenden Betrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083486Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008