RS OGH 1995/9/21 15Os117/95, 15Os145/95, 13Os104/96

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

B-VG Art89 Abs2
StGB §64
StGB §65 Abs4 Z3
StGB §66

Rechtssatz

Insbesondere unter Berücksichtigung des (hier ohnehin beachteten) Anrechnungsgebotes gemäß § 66 StGB, wodurch eine "Doppelbestrafung" vermieden wird, bestehen gegen eine unterschiedliche Berücksichtigung eines ausländischen Urteils - entweder als Verfolgungshindernis ("res iudicata") nach § 65 Abs 4 Z 3 StGB oder lediglich als Basis für die Anrechnung der im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0105883

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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