Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Insbesondere unter Berücksichtigung des (hier ohnehin beachteten) Anrechnungsgebotes gemäß § 66 StGB, wodurch eine "Doppelbestrafung" vermieden wird, bestehen gegen eine unterschiedliche Berücksichtigung eines ausländischen Urteils - entweder als Verfolgungshindernis ("res iudicata") nach § 65 Abs 4 Z 3 StGB oder lediglich als Basis für die Anrechnung der im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0105883Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0150OS00117_9500000_006