Norm
StadtErnG §8, StadtErnG §9Rechtssatz
Die Rechtsfolgen nach den §§ 8 und 9 StadtErnG sind mit der Lage des betreffenden Grundstückes im Assanierungsgebiet unabhängig davon verbunden, ob die Baulichkeiten auf dem betreffenden Grundstück einer Assanierung bedürfen oder nicht und daher im letztgenannten Fall bescheidmäßig von Assanierungsmaßnahmen ausgenommen werden (unter Ablehnung der Ansicht von Bujatti/Kazda, Das StadtErnG und das BodenbeschaffungsG, 6).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015