Norm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
§ 82 Abs 1 NO in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist im Kontext mit
§ 1 NO auszulegen; damit ist die Bestimmung aber, soweit es Form und Inhalt des Beurkundungsregisters betrifft, hinreichend determiniert, weshalb der Oberste Gerichtshof die vom Berufungswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Richtung einer bloß formalgesetzlichen Delegation nicht zu teilen vermag, stellt doch auch der Verfassungsgerichtshof darauf ab, ob sich ein ausreichend bestimmter Gehalt aus einem gesamten Regelungskomplex ableiten läßt (vgl zB VfSlg 12692).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063933Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_001