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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des F geboren 1970, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann, Dr. Edgar Hofbauer und Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwälte in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. Dezember 2000, Zl. III 4033-149/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. November 2000, mit dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 8 (iVm Abs. 4), §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid am 6. November 2000 zugestellt worden.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. In Beantwortung der hg. Anfrage vom 10. Februar 2004, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, brachte er in seiner Stellungnahme vom 8. März 2004 vor, dass er sich trotz des zwischenzeitlichen Ablaufes des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nach wie vor für beschwert erachte. Auf Grund des Aufenthaltsverbotes habe er während der letzten drei Jahre zahlreiche Transporte von Ungarn nach Österreich einerseits und von Ungarn durch Österreich in die sonstigen Staaten der Europäischen Union andererseits nicht durchführen und lediglich im Wesentlichen im nationalen ungarischen Verkehr eingesetzt werden können. Hiedurch habe er einen erheblichen Verdiensteinbruch erlitten, für den seiner Ansicht nach für den Fall, dass über ihn das Aufenthaltsverbot zu Unrecht verhängt worden sei, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) die Republik Österreich haften würde. Um seine Ansprüche dieser gegenüber durchsetzen zu können, sei daher eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache erforderlich. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch dadurch beschwert, dass er dem Beschwerdevertreter die Kosten für die gegenständliche Beschwerde und für das vorausgegangene Verwaltungsstrafverfahren habe ersetzen müssen. Während die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Fall einer Stattgebung der Beschwerde vom belangten Rechtsträger zu ersetzen seien, könnten im Fall einer Stattgebung der Beschwerde auch die Kosten des gesamten Verwaltungsverfahrens im Weg von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden.
II.
1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes - dieses ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durchsetzbar geworden - mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2003, Zl. 99/18/0136, mwN).
Hiebei zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Verdiensteinbruch erlitten habe und für den Fall, dass das Aufenthaltsverbot zu Unrecht verhängt worden sei, die Republik Österreich nach den Bestimmungen des AHG haften würde, weshalb die (gemeint: meritorische) Entscheidung in der Beschwerdesache erforderlich sei, um seine Ansprüche gegenüber der Republik Österreich durchsetzen zu können, nicht auf, inwiefern seine Rechtsposition bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine andere sein würde.
Nach § 2 Abs. 2 AHG besteht der Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist jedoch das Vorliegen eines (den angefochtenen Bescheid aufhebenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht Voraussetzung, um einen solchen Ersatzanspruch mittels Klage im ordentlichen Rechtsweg verfolgen zu können. Ist die Entscheidung des Rechtsstreites (über diese Klage) von der Frage der Rechtswidrigkeit des verwaltungsbehördlichen (letztinstanzlichen) Bescheides abhängig, über die noch kein Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz leg. cit., sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Schon von daher vermag das besagte Vorbringen des Beschwerdeführers ein Fortbestehen seines rechtlichen Interesses an der Beseitigung des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht zu begründen.
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 15. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180033.X00Im RIS seit
28.07.2004Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008