Norm
ABGB §154aRechtssatz
§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021