RS OGH 1995/9/26 5Ob116/95, 5Ob2151/96a, 5Ob2147/96p, 5Ob2179/96v, 5Ob239/97a, 5Ob281/97b, 5Ob268/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Norm

WEG 1975 §13c
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §26 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen § 13c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 116/95
  • 5 Ob 2151/96a
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
    Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein. (T1)
  • 5 Ob 2147/96p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2147/96p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. (T2)
  • 5 Ob 2179/96v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
    Vgl auch
  • 5 Ob 239/97a
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 239/97a
    Vgl. auch; Beisatz: Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum. (T3)
  • 5 Ob 281/97b
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 281/97b
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 268/97s
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 268/97s
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T4)
  • 5 Ob 152/98h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 152/98h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist der Verwalter aber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten, so steht ihm eine materiell eigene Forderung zu. (T5)
  • 5 Ob 265/98a
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 265/98a
    Vgl; Beis wie T5
  • 5 Ob 162/99f
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f
    Vgl; Beis wie T2 nur: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung. (T6)
    Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert. (T7)
  • 5 Ob 284/99x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 284/99x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 249/00d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 249/00d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht, gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. (T8)
    Beisatz: § 13c Abs 3 WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor. (T9)
  • 5 Ob 122/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 122/00b
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 241/15z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 241/15z
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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