Norm
WEG 1975 §13cRechtssatz
Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen § 13c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016