Norm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
1) Verfahrenshilfe für das außergerichtliche Aufforderungsverfahren nach § 8 Abs 1 AHG hat dieselben Voraussetzungen wie jene für ein gerichtliches Verfahren.
2) Die Geltendmachung verjährter Ansprüche ist zwar nicht von vornherein aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn, daß eine die Prozeßkosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R39/00k. Diese ist nunmehr unter RW0000523 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000004Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011