Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Die während des Versicherungsvertrages eingetretenen, zunächst zwar nur latent vorhandenen Schäden sind mit den bereits hervorgetretenen als Einheit zu betrachten, weshalb bei rechtskräftiger Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, der Versicherer selbst dann bis zur Höhe der Deckungssumme für den Beklagten zur Ersatzleistung verpflichtet ist, wenn die Vertragsdauer bereits zuvor geendet hat ("gedehnter Versicherungsfall") (hier: Billigkeitshaftung nach § 1310 3. Fall ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062256Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00529_9500000_001