Norm
ZPO §392Rechtssatz
Unzulässigkeit des Teilurteiles, wenn nur über einen Teilanspruch entschieden wurde, wiewohl die übrigen - der Höhe nach unstrittigen Ansprüche - auf demselben Rechtsgrund (berechtigter Austritt) beruhen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12 R 74/05y. Diese ist nunmehr unter RW0000655 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000187Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011