RS OGH 1995/9/27 1R247/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
beobachten
merken

Norm

UStG §3a Abs10 Z3

Rechtssatz

Dem deutschen Unternehmer (Unternehmenssitz in Deutschland), der einen österreichischen Rechtsanwalt in einem in Österreich durchgeführten Verfahren beauftragt hat, gebührt gegenüber dem Gegner als Kostenersatz das Nettohonorar (Verdienstsumme samt Zuschlägen) seines Vertreters zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer (15 Prozent).

Entscheidungstexte

Schlagworte

* D *

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000034

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten