Norm
UStG §3a Abs10 Z3Rechtssatz
Dem deutschen Unternehmer (Unternehmenssitz in Deutschland), der einen österreichischen Rechtsanwalt in einem in Österreich durchgeführten Verfahren beauftragt hat, gebührt gegenüber dem Gegner als Kostenersatz das Nettohonorar (Verdienstsumme samt Zuschlägen) seines Vertreters zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer (15 Prozent).
Entscheidungstexte
Schlagworte
* D *European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000034Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010