Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
War ein Angestellter fast ausschließlich im Außendienst tätig, um an verschiedenen Orten Sprechtage abzuhalten, gehört das Lenken von Fahrzeugen nicht zu seiner eigentlichen dienstvertraglichen Aufgabe; er benötigt das Fahrzeug nur, um an die Orte zu gelangen, an denen er die Sprechtage abzuhalten hat. Er ist daher durch den Entzug der Lenkerberechtigung nicht unfähig geworden, die vereinbarten Dienste zu leisten. Die Nichtmitteilung des Entzuges des Führerscheines erfüllt nicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Führerscheinentzug, Entlassung, Dienstunfähigkeit, FührerscheinabnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065145Dokumentnummer
JJR_19950927_OGH0002_009OBA00154_9500000_001