Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Exekutionsbewilligung auch beim Exekutionsgericht gestellt werden kann, ist vom Verpflichteten ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht abzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062108Dokumentnummer
JJR_19950928_OGH0002_0020OB00565_9500000_001