Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Von vornherein verfehlt ist die auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge der Anklagebehörde, mit der sie den Freispruch zu bekämpfen sucht. Die Staatsanwaltschaft mißachtet damit die ausdrückliche Vorschrift des § 281 Abs 2 StPO, wonach dieser Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099615Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_001