Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Ein Beklagter, der, obwohl an sich der Begründung von Wohnungseigentum nichts im Wege stünde, diese nicht begehrt, kann dann dem Zivilteilungsbegehren des Klägers auch nicht mehr den Einwand entgegensetzen, sein Wohnrecht schließe die Zivilteilung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081657Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0050OB00110_9500000_002