TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/15 2004/05/0085

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
LStG NÖ 1999 §9 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Irmgard Berger in Laa/Thaya, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt und Dr. Günther R. John, Rechtsanwälte in Wien 1, Reichsratsstraße 17/15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 2004, Zl. RU1-SL-12/001-2003, betreffend eine straßenrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 beantragte das Land Niederösterreich (NÖ Straßenbauabteilung 3) die Erteilung der Genehmigung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 (kurz: NÖ StrG) für die Errichtung der Ostumfahrung von Laa/Thaya im Zuge der Landesstraße B 46 von Projekts-Km 28,723 bis Km 33,569.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die zur Realisierung des Vorhabens unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (in einem als Beilage zur Beschwerde vorgelegten Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 16. Februar 2004 an die Beschwerdeführerin mit einem vorgeschlagenen Übereinkommen zur Grundeinlösung ist von einer Fläche von insgesamt rund 9780 m2 die Rede, die dauernd in Anspruch genommen werden sollen, und von weiteren rund 6730 m2 voraussichtlich einzulösenden Restflächen).

Mit Erledigung vom 7. August 2003 beraumte die erstinstanzliche Behörde (Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) die Bauverhandlung für den 8. September 2003 an; hiezu wurde auch die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen.

In der Bauverhandlung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Vorhaben: Dem Projekt mangle "die faktische und rechtliche Grundlage", nämlich ein ausreichender Bedarf, der so weitreichende Konsequenzen, wie Eingriffe in Eigentumsrechte, auch nur ansatzweise rechtfertigen könne. Nach einer Jahresstatistik für das Jahr 2002 hätten rund 3143 Fahrzeuge täglich die Grenze bei Laa/Thaya passiert. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass auf Grund einer Verkehrszählung für das Jahr 2003 mit einer Reduktion der derzeit vorhandenen Verkehrsmenge am Grenzübergang um 17 % durch die geplante Umfahrung zu rechnen sei. Dies entspreche einer Zahl von 534 Fahrzeugen täglich und unterschreite "somit bei weitem alle Grenzwerte für die Rechtfertigung von Umfahrungsstraßen". Abgesehen davon werde durch das Vorhaben die Zufahrt zu den Liegenschaften der Beschwerdeführerin massiv erschwert. Durch die Erhöhung der Straßenkrone um bis zu 2 m gegenüber den angrenzenden Liegenschaften werde gerade im landwirtschaftlichen Bereich ein substanzielles Risiko geschaffen, weil die Querung einer derartigen Straße mit den in der Landwirtschaft "üblichen Lasten und Geräten" extrem gefährlich sei (wurde näher ausgeführt). Darüber hinaus werde ein namhafter Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin durch die projektierte Straße in seiner durch die Kommassierung geschaffenen Struktur ohne sachliche Rechtfertigung zerstört (was sowohl die Bewirtschaftung als auch den Wert anlange). Darüber hinaus seien die Projektunterlagen unvollständig, zumal bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Bereich "keinerlei Drainageleitungen" aufgezeigt würden, obwohl sie vorhanden seien.

Im Anschluss an diese Einwendungen heißt es in der Niederschrift, seitens des Verhandlungsleiters werde zu der Stellungnahme der Beschwerdeführerin "grundsätzlich auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen" und ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren lediglich die Baubewilligung gemäß § 12 NÖ StrG zum Gegenstand habe. Der Einwand eines Um- bzw. Mehrweges sei kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 13 leg. cit. Seitens des Verhandlungsleiters "wird nochmals grundsätzlich der § 13 NÖ StrG 1999 (Parteien) dargelegt".

In dieser Verhandlung erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten. Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte unter anderem aus, dass die Feststellung der Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens nicht Gegenstand "des heutigen Bewilligungsverfahrens" sei und daher im Detail nicht im gegenständlichen Gutachten abgehandelt werde. Es werde jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Angaben über die maßgeblichen Verkehrsrelationen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Umfahrung "Verkehrsspinne" sowie die Querschnittsbelastung auf der Umfahrungsstraße basierend auf dem Ist-Zustand sowie einer Verkehrsprognose basierend auf Szenarien für das Prognosejahr 2020 im Technischen Bericht zum gegenständlichen Detailprojekt enthalten seien und auf diese Ergebnisse "im Rahmen der Erörterung des heutigen Vorhabens eingegangen worden" sei (Anmerkung: In der Niederschrift heißt es, dass sich nach "ausführlicher Diskussion und Durchführung eines

Ortsaugenscheines ... Nachstehendes" ergebe (es folgen Befund und

Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen; der Inhalt dieser Diskussion bzw. Erörterung ist aber in der Niederschrift nicht wiedergegeben).

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte in weiterer Folge aus, dass das Vorhaben dem anfallenden und zu erwartenden Verkehrsaufkommen entspreche. Durch die vorgesehenen Begleitwege werde für eine Erreichbarkeit der angrenzenden Liegenschaften Sorge getragen. Die Bestimmungen des NÖ StrG enthielten "keine Angaben" über zumutbare Umwegstrecken, jedoch sei bekannt, dass im Zusammenhang mit wegerechtlichen Ersitzungsfragen zu Gunsten der Öffentlichkeit bereits "höchstgerichtlich entschieden" worden sei, dass sogar eine Verlängerung der Reisezeit um bis zu 10 Minuten bei Wegen, die sogar von einem erheblichen Anteil einer Ortsbevölkerung täglich zurückgelegt würden, in Kauf genommen würden. Somit sei im gegenständlichen Fall selbst die ungünstigst angenommene Mehrweglänge von 2,1 km noch zumutbar, weil die Fahrzeit bei dieser Strecke bei einer mittleren angenommenen Fahrgeschwindigkeit landwirtschaftlicher Fahrzeuge von 20 km/h um 6,3 Minuten verlängert werde. Im Übrigen sei es im Sinne der Verkehrssicherheit sinnvoll und begründet, keine niveaugleichen Kreuzungen mit Güterwegen auf der freien Strecke vorzusehen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Oktober 2003 wurde die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden, soweit die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück eingewendet worden sei, abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

Zu den Einwendungen (unter anderem) der Beschwerdeführerin sei vom Verhandlungsleiter "die rechtliche Situation" im Rahmen der Verhandlung am 8. September 2003 erläutert worden. Die Stellungnahme des Verhandlungsleiters sei der beigelegten Verhandlungsschrift vom 8. September 2003 zu entnehmen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass hinsichtlich jener Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche erst in der Berufung erhoben worden seien, Präklusion eingetreten sei. Es treffe zwar zu, dass das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, die Beschwerdeführerin zeige jedoch die Relevanz dieses Mangels nicht auf (wird näher dargelegt).

Die Beschwerdeführerin sei Partei im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StrG, nämlich Eigentümerin von Grundstücken, auf welchen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten. Daher sei sie grundsätzlich nicht auf die Geltendmachung der im § 13 Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt, weil diese Einschränkung nur den Nachbarn betreffe. Jedoch erschöpfe sich das Vorbringen in der Verhandlung abgesehen von der erschwerten Zufahrt zu den Grundstücken lediglich in Behauptungen, in welchen eine Verletzung von subjektiven Rechten nicht geltend gemacht worden sei. So könne die belangte Behörde auch aus dem bloßen Hinweis, die Projektunterlagen seien unvollständig, weil Drainageleitungen nicht eingetragen seien, nicht ableiten, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin verletzt fühle bzw. ob überhaupt die Möglichkeit einer solchen Verletzung bestehe. Erstmals in der Berufung, und somit verspätet, sei die Beeinträchtigung der Standsicherheit dieser Leitungen behauptet worden, wobei auch keine näheren Angaben über deren Ausgestaltung erfolgt seien, um überprüfen zu können, ob es sich hiebei überhaupt um Bauwerke handle.

Hinsichtlich der erschwerten Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin sei bereits vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen ausführlich und schlüssig dargelegt worden, dass ein Umweg von bis zu 10 Minuten jedenfalls zumutbar sei (wird näher dargelegt). Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die vom Sachverständigen angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit erstmals in der Berufung, somit verspätet vorgebracht worden sei.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den mangelnden Bedarf an einer Umfahrungsstraße stütze, übersehe sie, "dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, politische Entscheidungen - mögen sie auch manche für verfehlt erachten - dadurch zu korrigieren, dass das verkehrspolitische Konzept der demokratisch legitimierten (und politisch verantwortlichen) Organe durch andere Konzepte ersetzt wird. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vielmehr zu prüfen, ob die getroffene verkehrspolitische Entscheidung des Landes und der Einhaltung der dafür geltenden RECHTLICHEN Kriterien und Grenzen zu Stande gekommen ist".

Dem eingereichten Projekt lägen unter anderem die Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau zu Grunde (Hinweis auf den Technischen Bericht). Diese enthielten technische Regeln für die Planung und seien von der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr im Auftrag des im Lauf der Jahre jeweils für den Bundesstraßenbau zuständigen Bundesministeriums ausgearbeitet worden. Für Landesstraßen (jetzt auch für die ehemaligen Bundesstraßen) und Gemeindestraßen hätten diese keinen Vorschriftscharakter, sie zeigten aber den Stand der Technik auf. Es liege unter Zugrundelegung dieses Projektes ein schlüssiges Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vor, wonach das Vorhaben dem anfallenden und zu erwartenden Verkehrsaufkommen entspreche. Im Hinblick auf dieses nachvollziehbare Gutachten sei die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, selbst ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorzulegen, was jedoch nicht anlässlich der Verhandlung, "also innerhalb der Präklusionsfrist" erfolgt sei. Erstmals in der Berufung sei vorgebracht worden, dass der Technische Bericht nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen hätte werden dürfen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin biete § 9 NÖ StrG keine Rechtsgrundlage dafür, den Bedarf einer Straße an sich in Frage zu stellen, sondern es müsse vielmehr die Straße dem jeweiligen Bedarf entsprechend geplant, gebaut und erhalten werden.

Hinsichtlich der Behauptung, das eingeholte Gutachten sei unschlüssig, weil bei der Projektierung unberücksichtigt geblieben sei, dass die Unterführungen auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden müssten, sei auf das Gutachten des Sachverständigen hinzuweisen, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass durch ein Begleitwegenetz für die Fortführung durch die Umfahrung unterbrochener Güterwege einerseits und für die Anbindung landwirtschaftlicher Liegenschaften andererseits an das öffentliche Straßennetz Sorge getragen werde. Auch zur eingeschränkten Nutzbarkeit der Unterführungen vor allem für Radfahrer und Fußgänger im Hinblick auf den Naherholungsbereich der Stadt Laa/Thaya sei ausführlich Stellung genommen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Niederösterreichische Straßengesetz 1999, in der Fassung LGBl. 8500-1, anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ StrG sind (ua.) Landesstraßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

"o dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

o bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

o dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, o keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, o für die Umwelt verträglich sind und

o die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten."

§ 11 NÖ StrG regelt die Voraussetzungen für die Enteignung und das Enteignungsverfahren, § 12 leg. cit. das Bewilligungsverfahren.

§ 13 leg. cit. lautet:

"§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1.

der Antragsteller (Straßenerhalter),

2.

die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

              3.              die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),

              4.              die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

              5.              die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."

Die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, die Beschwerdeführerin sei gar nicht berechtigt, die Notwendigkeit der Errichtung der geplanten Straße in Zweifel zu ziehen, trifft nicht zu. Zu bedenken ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid eine wesentliche Grundlage für ein gegebenenfalls (nämlich bei mangelnder Bereitschaft der Beschwerdeführerin, die zur Realisierung des Vorhabens erforderlichen Teile ihrer Liegenschaften zu veräußern) nachfolgendes Enteignungsverfahren darstellt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt wäre, die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu bestreiten. Vielmehr hat auch im Beschwerdefall, also im Anwendungsbereich des NÖ Straßengesetzes 1999, als Grundsatz zu gelten, dass die hier strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung dieser Straße, die (mangels Einschränkung des Gesetzes) bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden könnte, was im Übrigen auch der Verfahrensökonomie entspricht (zum früheren NÖ Landesstraßengesetz vgl. die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, Seite 1238 f zu § 11 StrG wiedergegebene Judikatur; zur Bedeutung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 für das nachfolgende Enteignungsverfahren siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0327, mwN; zum Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0079). Dass der Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden sollen, auch nach Inkrafttreten des NÖ Straßengesetzes 1999 die mangelnde Notwendigkeit der Errichtung der Straße im Bewilligungsverfahren einwenden kann, ergibt sich e contrario aus § 13 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. Danach dürfen Nachbarn - das gilt nicht für die anderen in § 13 Abs. 1 leg. cit. angeführten Parteien - nur die in Abs. 2 dieses Paragraphen erschöpfend festgelegten Rechte geltend machen. Daraus erhellt unzweifelhaft, dass andere Parteien an diese erschöpfende Aufzählung nicht gebunden sind, und dass der Gesetzgeber bisher anerkannte Rechte der Eigentümer in Anspruch genommener Grundstücke nicht beschränken wollte. Die von der belangten Behörde erkennbar prinzipiell verneinte Berechtigung der Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken, die für das Straßenbauvorhaben herangezogen werden sollen), die Notwendigkeit des Vorhabens an sich in Frage zu stellen, liefe auch darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu schmälern.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens wären daher verhalten gewesen, sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe keine Notwendigkeit für die Errichtung dieser Straße, auseinander zu setzen, was sie aber in Verkennung der Rechtslage unterlassen haben. Das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen reichte zur Beurteilung dieser Frage schon deshalb nicht aus, weil auch er die (unrichtige) Auffassung vertrat, diese Frage sei gar nicht Gegenstand des Verfahrens, und, davon ausgehend, zwar auf den dem Vorhaben zugrundeliegenden Technischen Bericht verwies, ohne sich aber näher mit der wesentlichen Frage der Notwendigkeit der Errichtung der Umfahrungsstraße auseinander zu setzen. Der Umstand, dass diese Straße dem gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehr entspreche, bedeutet für sich allein noch nicht, dass die Errichtung der Straße (und damit in weiterer Folge gegebenenfalls ein zwangsweiser Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin) auch notwendig ist.

Schließlich ist der belangten Behörde auch noch entgegenzuhalten, dass es einer Partei die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, unbenommen bleibt, diese auch nach dem Schluss der Bauverhandlung näher auszuführen, weil weder das AVG noch das NÖ StrG ein solches Hindernis vorsehen. Denn nähere Ausführungen zu bereits rechtzeitig erhobenen Einwendungen sind nicht mit dem Erheben neuer Einwendungen gleichzusetzen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen aufzuheben war.

Die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050085.X00

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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