- 5 Ob 546/94
Veröff: SZ 68/179
- 9 Ob 91/99v
Vgl auch; nur: Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter. (T1)
Beisatz: Hier: Architekt ist im Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Verjährungsfrist als Wissensvertreter des Bauherrn anzusehen. (T2)
- 7 Ob 242/99k
- 1 Ob 64/00v
Beis wie T2; Veröff: SZ 74/14
- 2 Ob 180/00k
nur: Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. (T3)
Beisatz: Auch die Kenntnis der Unfallsbeteiligten durch die Rechtsschutzversicherung ist dem klagenden Geschädigten zuzurechnen. (T4)
Veröff: SZ 74/89
- 5 Ob 18/01k
Beisatz: Als ein solcher Wissensvertreter wurde etwa der Hausverwalter in Ansehung von Bauschäden angesehen (SZ 68/179; ecolex 2000/797), der Architekt in Ansehung des Wissens der Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen (
9 Ob 91/99v). (T5)
- 10 Ob 22/03p
nur T3
- 1 Ob 13/04z
nur T3
- 7 Ob 17/06k
Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T6)
- 8 Ob 34/07v
Vgl; Beisatz: Rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen. (T7)
- 9 Ob 17/07a
nur T3; Beisatz: Ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen. (T8)
- 9 Ob 23/07h
nur T3; Beisatz: Hier: Arbeiterkammer Niederösterreich als Wissensvertreterin des Kreditnehmers. (T9)
- 1 Ob 241/07h
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 290/07v
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) an, die - sowohl als selbständige Dritte als auch als Gehilfen - vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. (T10)
Beisatz: Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet und treten daher die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn ein. (T11)
Beisatz: Dem liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T12)
Bem: Mit Darstellung von in der Rechtsprechung bejahten Fällen von Wissensvertretern. (T13)
- 2 Ob 84/09f
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11
- 6 Ob 100/11s
nur T3
- 8 Ob 135/10a
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 135/10a
nur T3
- 3 Ob 200/11z
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
Auch; nur T3; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 45/12i
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T14)
- 5 Ob 53/12y
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y
Auch; auch nur T1; Auch Beis ähnlich wie T2; Auch Beis ähnlich wie T5; Auch Beis wie T6
- 1 Ob 178/12a
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 178/12a
Auch
- 9 Ob 16/13p
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
Auch
- 2 Ob 41/13p
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
Vgl; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T15)
- 7 Ob 18/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
nur T3
- 4 Ob 102/13y
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
Auch; nur T3
- 1 Ob 184/13k
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
- 1 Ob 221/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
Auch
- 3 Ob 34/14t
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 34/14t
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 3 Ob 9/14s
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
Auch; nur T3
- 3 Ob 112/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
Auch
- 4 Ob 210/15h
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
Vgl; nur T1
- 4 Ob 205/16z
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 205/16z
Auch; nur T1
- 6 Ob 54/17k
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 54/17k
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 12/17s
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 12/17s
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 7 Ob 77/17z
Auch; Beisatz: Hier: Ein nach
§ 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T16)
Beis wie T11; Beis wie T12
- 3 Ob 65/17f
nur T3
- 9 ObA 89/17d
nur T3
- 7 Ob 176/17h
Vgl
- 4 Ob 159/17m
- 7 Ob 26/18a
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 92/19m
nur T7; nur T8
- 4 Ob 98/19v
Vgl
- 3 Ob 33/20d
nur T3; Beis wie T16
- 1 Ob 121/20f
nur T3
- 1 Ob 105/20b
nur T3
- 5 Ob 188/20p
Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 188/20p
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
- 6 Ob 92/21d
Vgl; nur T3
- 5 Ob 42/21v
nur Beis wie T10; nur Beis wie T11