Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Bei der Beurteilung, ob der Werbende im Rahmen der von ihm behaupteten Spitzenstellung einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung hat, dürfen Schwankungen nicht außer Betracht bleiben, die eine gewisse Dauer haben und so stark sind, dass der Vorsprung nicht mehr für die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung ausreicht oder überhaupt verlorengeht. Der Vorsprung muss zwar nicht "jede Sekunde" aber doch einen überschaubaren Zeitraum vor der Werbung gegeben sein. Geht ein eindeutiger Vorsprung in dem maßgebenden Zeitraum verloren, dann darf mit der Spitzenstellung auch dann nicht mehr geworben werden, wenn sie unter Einbeziehung des Vorsprunges in einem weiter davorliegenden Zeitraum rein rechnerisch noch gegeben wäre. Die Dauer dieses maßgebenden Zeitraums hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nicht generell festgelegt werden. Wird mit einem besonders großen Vorsprung geworben, dann muss auch dieser Zeitraum länger angesetzt werden. Wird der Vorsprung in der Werbung aber nicht näher dargelegt, dann kann dieser Zeitraum kürzer bemessen werden. Bei einer Werbung für Tageszeitungen mit einer nicht näher beschriebenen Spitzenstellung auf dem Gebiet des Zitiertwerdens nimmt der Senat diesen Zeitraum mit drei Wochen an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012