RS OGH 1995/10/10 4Ob76/95, 4Ob331/99a (4Ob332/99y), 4Ob96/06f, 4Ob80/07d, 4Ob116/07y, 4Ob97/12m

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob der Werbende im Rahmen der von ihm behaupteten Spitzenstellung einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung hat, dürfen Schwankungen nicht außer Betracht bleiben, die eine gewisse Dauer haben und so stark sind, dass der Vorsprung nicht mehr für die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung ausreicht oder überhaupt verlorengeht. Der Vorsprung muss zwar nicht "jede Sekunde" aber doch einen überschaubaren Zeitraum vor der Werbung gegeben sein. Geht ein eindeutiger Vorsprung in dem maßgebenden Zeitraum verloren, dann darf mit der Spitzenstellung auch dann nicht mehr geworben werden, wenn sie unter Einbeziehung des Vorsprunges in einem weiter davorliegenden Zeitraum rein rechnerisch noch gegeben wäre. Die Dauer dieses maßgebenden Zeitraums hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nicht generell festgelegt werden. Wird mit einem besonders großen Vorsprung geworben, dann muss auch dieser Zeitraum länger angesetzt werden. Wird der Vorsprung in der Werbung aber nicht näher dargelegt, dann kann dieser Zeitraum kürzer bemessen werden. Bei einer Werbung für Tageszeitungen mit einer nicht näher beschriebenen Spitzenstellung auf dem Gebiet des Zitiertwerdens nimmt der Senat diesen Zeitraum mit drei Wochen an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 76/95
  • 4 Ob 331/99a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 331/99a
    Vgl auch
  • 4 Ob 96/06f
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 96/06f
    Auch; Beisatz: Werbung mit einer Spitzenstellung ist nur zulässig, wenn sie nicht zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist. Betrifft sie eine bereits verlegte Zeitschrift, muss unter Berücksichtigung der statistischen Schwankungsbreite ein stetiger und erheblicher Vorsprung vor allen Mitbewerbern vorliegen. (T1)
  • 4 Ob 80/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 80/07d
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 116/07y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 116/07y
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 97/12m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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