TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/15 2003/05/0008

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO OÖ 1976 §58a;
BauO OÖ 1994 §46 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z1 lita;
BauTG OÖ 1994 §3 Z1 litd;
BauTG OÖ 1994 §3 Z1 lite;
BauTG OÖ 1994 §3 Z24;
BauTG OÖ 1994 §3 Z2a;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Ing. Ernst Czoppelt, 2. der Rafaela Heilingsetzer, 3. der Elisabeth Hinterkörner, 4. des Erich Hölzl, 5. der Ingrid Hölzl,

6. der Kongregation der Frauen von Bethanien, 7. der Renate Lazelsberger, 8. der Emilie Mirtl, 9. des Ing. Fritz Mirtl,

10. der Dr. med. univ. Margarete Osvaldik, 11. des Harald Pötscher, 12. des Rudolf Smutny, 13. der Erika Smutny, 14. des Mag. Konrad Thamm, 15. der Mag. pharm. Ulrike Thamm und 16. der Margit Maria Xanthopoulos, alle in Linz, alle vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 2002, Zl. BauR-012538/2-2002-Pe/Vi, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 46 Oö. Bauordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Landeshauptstadt wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 726/6 der KG Waldegg in Linz. Auf diesem Grundstück sind mehrere Gebäude errichtet (u.a. im Südwesten das Haus Leharstraße 1 und, getrennt durch einen weiteren Gebäudekomplex, im Nordosten das Haus Leharstraße 7).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2002 wurde den Beschwerdeführern als Miteigentümern des Objektes Leharstraße 7, gestützt auf § 46 O.ö. Bauordnung 1994, folgende Auflage vorgeschrieben:

"Vor dem Eingang zum Hochhaus Leharstraße 7 ist von dem vorspringenden Gebäudeeck des westlichen dreigeschossigen Bauteiles ein Vordach, welches sich nach Osten hin auf eine Breite von ca. 0,5 m verjüngen kann, zu errichten. Das Vordach muss ausreichend massiv hergestellt werden, dass es von Eiszapfen nicht durchschlagen werden kann."

Die Vorschreibung dieser Auflage stützte sich auf ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 19. März 2001, in welchem ausgeführt wurde:

"Bei den Brüstungen an den Balkonen kann in Abhängigkeit von der Witterung an der Oberseite Schnee abgelagert werden. Dieser Schnee wird im unteren Bereich durch Temperatureinwirkungen verdichtet und gefriert zu Eis. Nach oben hin wird die Schneeschichte lockerer. Nach den bisherigen Erfahrungen erreicht die Dicke dieser Schnee- und Eisschicht eine Stärke von ca. 7 bis 10 cm. Die Eisschichte weist dabei eine Stärke von 3 bis 4 cm auf. Diese Schnee- und Eisschichten könnten eine Länge aufweisen, die sich über mehrere Meter erstreckt. Die längste damals sichtbare Schnee- und Eisplatte hat eine Länge von 9 m. Durch die Wärmeeinwirkung bei Sonnenbestrahlung fließt das Schmelzwasser nach vorne zur Kante, kühlt sich ab und bildet Eiszapfen. Die Eiszapfen haben eine Länge von maximal 30 cm und einen Durchmesser von ca. 4 cm, soweit sie bisher beobachtet wurden.

Die Eiszapfen haben nach unten ein spitzes Ende. Wenn die Eis- und Schneeplatte nach vorne rutscht und abbricht bzw. herunterfällt, zeigt das spitze Ende dieser Eiszapfen nach unten und beim Auftreffen am Boden wird als erstes die Eisspitze zerstört. Da die Eiszapfen und die dazugehörige Schnee- und Eisplatte ein Gewicht von ca. 3 bis 4 kg aufweisen kann, wird eine Gefährdung auf Personen ausgeübt, die sich im Traufenbereich der Balkonbrüstungen bzw. der Attika aufhalten. Durch das Herabfallen der vorhin beschriebenen Schnee- und Eismassen in Verbindung mit den Eiszapfen ist beim Aufprall eine derartig große kinetische Energie vorhanden, die im Bruchteil einer Sekunde umgewandelt werden muss, dass eine Person, welche getroffen wird, soweit verletzt werden kann, dass dies zu Rissquetschwunden führt. Besonders gefährdet sind Kinder, deren Gewicht im Verhältnis zu den herabfallenden Eiszapfen mit den Schnee- und Eisplatten wesentlich geringer ist als von einer erwachsenen Person. Dies kann auch zu stumpfen Verletzungen (Prellungen) führen. Bei einem ungünstigen Aufprall auf den Kopf ist eine Gehirnerschütterung nicht ausgeschlossen, welche in direkter Folge zu weiteren Verletzungen z.B. beim Umfallen führen kann.

Die Höhe der Attika beim zweigeschossigen Teil beträgt 9,2 m. Beim Hochhaus beträgt die Attika im Eingangsbereich 20,2 m. Dies ergibt ohne Berücksichtigung des Luftwiderstandes eine Fallgeschwindigkeit von 13,5 m/sec. bzw. 20 m/sec. Aus diesem Verhältnis der Geschwindigkeit der herabfallenden Schnee- und Eisteile ist zu schließen, dass die Gefährdung unter dem zweigeschossigen Teil etwas geringer ist. Sie ist aber immer noch zu hoch, dass körperliche Verletzungen auftreten, wenn eine Person getroffen wird.

Zwischenzeitlich wurden die Attikaflächen so geändert, dass sie das Wasser nach innen auf das Dach ableiten. Es tritt dadurch eine geänderte Situation ein und bei einem Ortsaugenschein mit den Vertretern der neuen Hausverwaltung Wohnbau 2000 wurde geklärt, dass ein Vordach im Bereich des Hauseinganges Leharstraße 7, welches westlich bis zu dem vorspringenden dreigeschossigen Gebäudeteil reicht, als die kostengünstigere Lösung anzusehen ist. Die Balkonbrüstungen vor dem Eingang des sechsstöckigen Gebäudes mit der Aufbringung eines Flüssigkunststoffes mit rauer Oberfläche zu versehen, ist kostenmäßig nicht so günstig.

Es bleiben daher nur mehr die dreigeschossigen Gebäudeteile von Leharstraße 1 und Leharstraße 7, bei denen die Balkonbrüstung mit einem Flüssigkunststoff zu versehen ist. Dies betrifft insgesamt vier Wohnungen."

Der von der Berufungsbehörde beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 27. Juni 2002 (belegt durch eine Fotodokumentation) ergänzend ausgeführt:

"Über dem Haupteingang befinden sich Loggien, welche im

6. Stock mit einem Dach versehen sind. Dieses Dach mit Attika ist niedriger als das Hauptdach. ... Eine Rückfrage bei dem Bauleiter hat ergeben, dass die Attika von dieser kleinen Dachfläche nicht geändert worden ist. Es ist daher in diesem Bereich keine Änderung in der Gefährdung aufgetreten.

Sollte die Attika hier geändert werden, so verringert sich die Fallhöhe von 20,2 m auf 18,2 m. Die Fallgeschwindigkeit wird sich dadurch von 20 m/sec. auf 19,1 m/sec. verringern. Diese geringfügige Verringerung hat nahezu keinen Einfluss auf die dort auftretende Gefährdung von Personen. Eine Verringerung der Gewichte der Schnee- und Eisplatten wäre hier ebenfalls geringfügig, da in dieser großen Höhe durch Verwehungen wesentlich mehr Schnee auf den darunter liegenden Balkonbrüstungen abgelagert wird als auf den Balkonbrüstungen geringer Höhe über dem umliegenden Gelände."

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, tatsächlich seien bereits Schnee- und Eisteile herabgefallen. Es komme nämlich wegen der Neigung der aus Aluminiumblech bestehenden Abdeckungen der Balkonbrüstungen und der Attika nach außen bei bestimmten Witterungsverhältnissen zu einem Abrutschen des darauf befindlichen verfestigten Schnees bzw. von Eisplatten. Das Herabfallen von Schneekrusten bzw. Eiszapfen von der Attika bzw. den oberen Balkonbrüstungen des siebengeschossigen Bauteiles Leharstraße 7 führe auf Grund der Fallhöhe und des darunter befindlichen frei zugänglichen Bereichs vor dem Hauseingang zu einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen. Die Herstellung eines Vordaches beim Hauseingang sei eine technisch einfache jedoch durchaus wirksame Maßnahme zum Schutz vor herabfallenden Eisteilen. Dies zeige sich auch dadurch, dass ein solches Vordach beim gleich hohen Gebäude Leharstraße 1 bereits angebracht sei und dort nach einem Gutachten des Amtssachverständigen keine Gefährdung durch herabfallende Eisstücke mehr bestehe.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt seien. Gerade der Umstand, dass sich im zu schützenden Bereich der zu jeder Tageszeit frequentierte Haupteingang eines siebengeschossigen Hochhauses befinde, erhöhe das hier entscheidende Gefahrenpotential, das mit dem vorgeschriebenen, keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachenden Vordach beseitigt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 46 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (in der Folge: BO) hat folgenden Wortlaut:

"§ 46

Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, dass das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung oder Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist.

..."

In § 3 O.ö. Bautechnikgesetz 1994 (in der Folge: BauTG) wird

angeordnet:

"Allgemeine Bauvorschriften

§ 3

Allgemeine Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass

1. sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich

a) Sicherheit

...

d)

Gesundheit, Hygiene, Unfallschutz, Bauphysik und

e)

Umwelt

entsprechen;

...

2a. eine ungehinderte, sichere und alltagstaugliche Benützung gewährleistet ist, wobei insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Frauen, Familien, Senioren und behinderten Menschen zu berücksichtigen sind;

...

4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

..."

In § 2 Z. 36 BauTG werden "schädliche Umwelteinwirkungen"

definiert wie folgt:

"Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützung der baulichen Anlagen für die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen."

Gemäß § 46 Abs. 1 BO hat somit die Baubehörde durch Vorschreibung nachträglicher Auflagen oder Bedingungen dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein bereits baubehördlich bewilligtes und ausgeführtes Bauvorhaben beseitigt wird. Drohen - wie im Beschwerdefall - Schnee- und Eisablagerungen von Gebäudeteilen abzustürzen, so ist jedenfalls dann von einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass die herabstürzenden Teile unkontrolliert im Eingangsbereich aufprallen werden. In einem solchen Fall stellt dieser nicht ausreichend geschützte Bereich eine Gefahrenzone dar, der eine ungehinderte sichere und alltagstaugliche Benützung des Gebäudes und des davor befindlichen Bereiches nicht gewährleistet. Die durch das Herabstürzen von Schneekruste und Eiszapfen drohenden Einwirkungen auf Menschen können im Sinne der entscheidungserheblichen, oben wiedergegebenen Bestimmungen des BauTG sinnvoll nur durch eine Überdachung, wie im Beschwerdefall von der Baubehörde mittels der hier bekämpften Auflage vorgeschrieben, vermieden werden.

Eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen im Sinne des § 46 Abs. 1 BO ist schon dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf die nicht vorhandene Schutzeinrichtung typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen - auch wenn es von einem unberechenbaren Ereignis abhängt - zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0045, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 58a O.ö. Bauordnung 1976).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, es gebe im Beschwerdefall eine weniger einschneidende Möglichkeit zur Vermeidung der festgestellten Gefährdung und das Gefährdungspotential sei so gering, dass es im praktischen Leben als vernachlässigbar anzusehen sei, nicht beizutreten. Insbesondere vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der Beschwerdeführer, das Aufstellen von Schneestangen würde im Beschwerdefall ausreichen, nicht anzuschließen, weil Schneestangen oder lediglich vor der Gefahr herabfallender Gegenstände warnende Hinweise Passanten zwar auf die drohende Gefahr aufmerksam machen und diese veranlassen, den Gefahrenbereich zu meiden. Im Bereich eines Hauseinganges vermögen sie jedoch das Gefährdungspotential nicht auszuschalten, weil die das Gebäude betretenden und verlassenden Personen gezwungen sind, den konkret gefährdeten Bereich zu benutzen.

Es bedurfte im Beschwerdefall auch keiner weiteren Feststellungen, in welchem Ausmaß mit Schneeverfestigungen bzw. Eiszapfenbildungen zu rechnen sei, weil schon im Hinblick auf die Möglichkeit des unkontrollierten Herabstürzens von Schnee- und Eisteilen die vom Gesetz geforderte Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen als offenkundig anzusehen ist.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG n Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Landeshauptstadt war abzuweisen, weil diese durch keinen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 15. Juni 2004

Schlagworte

Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050008.X00

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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