Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Dass die Lösung der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage Einfluss auf die Kostenentscheidung erster Instanz haben kann (§ 33 Abs 2 MRG), vermag für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017