Norm
EO §44 Abs2 CRechtssatz
Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheitsleistung folgt, daß sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers, die sich etwa aus der Beschaffung eines fehlerhaften Exekutionstitels, der fehlerhaften und unzulässigen Exekutionsführung auf Grund eines solchen Titels usw ergeben können, nicht haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075165Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00097_9500000_001