Norm
ABGB §1478Rechtssatz
Durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung wird die Verjährung unterbrochen. Sie beginnt mit dem letzten Exekutionsschritt beziehungsweise mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085090Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019