Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017