RS OGH 1995/10/11 3Ob110/95, 8ObA149/00w, 7Ob28/03y, 5Ob241/08i, 5Ob40/11k (5Ob51/11b), 5Ob255/15h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ZPO §226 IV
ZPO §230 Abs2

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 110/95
  • 8 ObA 149/00w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 149/00w
    nur: Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Schlüssigkeit der Klage hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. (T1)
  • 7 Ob 28/03y
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 28/03y
  • 5 Ob 241/08i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
    Auch; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T2)
  • 5 Ob 40/11k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 40/11k
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 255/15h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 255/15h
    Auch
  • 5 Ob 2/16d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 2/16d
    Auch
  • 6 Ob 168/17z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 168/17z
    Vgl auch; ähnlich nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079246

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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