RS OGH 1995/10/11 3Ob105/95 (3Ob106/95), 3Ob110/97s, 3Ob307/97m, 3Ob1/98p, 3Ob393/97h (3Ob394/97f),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
beobachten
merken

Norm

EO §355 VIIIb
EO §359

Rechtssatz

Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (so schon JUS-Extra Z 1994/1588; 3 Ob 180, 181/94).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 105/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
  • 3 Ob 110/97s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 110/97s
    nur: Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen. (T1)
  • 3 Ob 307/97m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 307/97m
    nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz kann nicht ohne weiteres auf das Vertreiben von Sachbüchern angewendet werden. (T2)
  • 3 Ob 1/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 1/98p
  • 3 Ob 393/97h
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 393/97h
    Auch
  • 3 Ob 168/99y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 168/99y
    Vgl; Beisatz: Für eine frühere Kenntnis der Verpflichteten von der Exekutionsführung gibt es keinen Anhaltspunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anlass zu einer Steigerung der Geldstrafen. (T3); Veröff: SZ 72/194
  • 3 Ob 102/00x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 102/00x
    nur T1; Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085087

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00105_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten