Norm
EO §355 VIIIbRechtssatz
Für jedes Zuwiderhandeln, das durch das Verbreiten ein und derselben Nummer eines periodischen Druckwerks begangen wurde, ist im allgemeinen eine Geldstrafe in derselben Höhe zu verhängen, außer zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen liegt die Zustellung eines Strafbeschlusses, weil ein nachfolgendes Zuwiderhandeln von einer größeren Hartnäckigkeit des Verpflichteten zeugen würde (so schon JUS-Extra Z 1994/1588; 3 Ob 180, 181/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085087Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00105_9500000_001