RS OGH 1995/10/11 8Ob10/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ZPO §226 V
KO §46
KO §50
KO §110

Rechtssatz

Ein Eventualbegehren in der Form, daß eine Forderung, die im Konkurs aus einem bestimmten Rechtsgrund angemeldet wurde, für den Fall, daß sie als primär geltend gemachte Masseforderung nicht zum Zuge komme, als Konkursforderung geprüft werden soll, ist zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074354

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0080OB00010_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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