Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ERechtssatz
Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015