RS OGH 1995/10/11 3Ob565/95, 3Ob402/97g, 8Ob349/99b, 10Ob19/04y, 5Ob77/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z6 E

Rechtssatz

Bereits aufgrund eines Vorbringens, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei infolge eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht erfüllt, sind alle zur verläßlichen Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen, auch wenn der - insofern behauptungspflichtige und beweispflichtige - Gekündigte nicht zu jeder in diesen Rahmen fallenden Einzelheit ein konkretes Prozeßvorbringen erstattete.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 565/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 565/95
  • 3 Ob 402/97g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 402/97g
  • 8 Ob 349/99b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 349/99b
  • 10 Ob 19/04y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 Ob 19/04y
    Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T1)
  • 5 Ob 77/15g
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 77/15g
    Auch; Beis wie T1; nur: Der Mieter muss konkrete Behauptungen aufstellen, aus welchen Gründen ? trotz der fehlenden regelmäßigen Benutzung ? sein schutzwürdiges Interesse besteht. Ein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten wird jedoch nicht gefordert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten