Norm
EO §37 PRechtssatz
Eine vom später erfolgreichen Exszindierungskläger für die Aufschiebung der Exekution erlegte Sicherheitsleistung ist dem Aufschiebungswerber selbst gegen den Widerspruch der betreibenden Partei vom Exekutionsgericht auszufolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075189Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00097_9500000_002