RS OGH 1995/10/11 3Ob564/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

IPRG §18
IPRG §20

Rechtssatz

Besitzen Ehegatten nach dem Zerfall Jugoslawiens nicht mehr dieselbe Staatsbürgerschaft, bestimmt sich das Ehewirkungsstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. gehabt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075130

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00564_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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