Norm
IPRG §18Rechtssatz
Besitzen Ehegatten nach dem Zerfall Jugoslawiens nicht mehr dieselbe Staatsbürgerschaft, bestimmt sich das Ehewirkungsstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. gehabt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075130Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00564_9500000_001