Norm
EO §37 LRechtssatz
Für die Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage sind zwar Tatsachenbehauptungen notwendig, aus denen sich sowohl der Titel als auch die Erwerbungsart schlüssig abgeleitet werden können; aus dem Substantiierungsgebot folgt aber nicht, es sei präzise auszugeben, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger übergeben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087136Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00112_9500000_001