RS OGH 1995/10/11 3Ob508/93, 4Ob69/01b, 2Ob222/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a
ABGB §1293
GewO 1994 §79
GewO 1994 §89a

Rechtssatz

Treten Schäden ein, die von der zuständigen Gewerbebehörde bei der Betriebsanlagengenehmigung unter Vornahme einer Interessenabwägung beurteilt worden sind und trat eine Änderung der Sachlage nicht ein, dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig und daher zu dulden. Liegen aber die Voraussetzungen nach § 79 GewO vor und blieb die Behörde untätig, liegt ein rechtswidriger Eingriff sowohl den Grundnachbarn und ihren Bestandnehmern, als auch jeden Dritten gegenüber vor, der seine Fahrnisse auf einem Nachbargrundstück abgestellt hatte, wenn neu zu erteilende Auflagen den Schaden vermindert oder verhindert hätten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/93
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 508/93
    Veröff: SZ 68/180
  • 4 Ob 69/01b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 69/01b
    Vgl auch; nur: Treten Schäden ein, die von der zuständigen Gewerbebehörde bei der Betriebsanlagengenehmigung unter Vornahme einer Interessenabwägung beurteilt worden sind und trat eine Änderung der Sachlage nicht ein, dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig und daher zu dulden. (T1)
  • 2 Ob 222/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 222/02i
    Vgl aber; Beisatz: Durch GewO-Nov 1997 (§79a Abs 3 GewO) weitgehend überholt (Kinscher, GewO 199412, Anm zu §79a Abs3; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu §364a). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085162

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00508_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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