Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Treten Schäden ein, die von der zuständigen Gewerbebehörde bei der Betriebsanlagengenehmigung unter Vornahme einer Interessenabwägung beurteilt worden sind und trat eine Änderung der Sachlage nicht ein, dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig und daher zu dulden. Liegen aber die Voraussetzungen nach § 79 GewO vor und blieb die Behörde untätig, liegt ein rechtswidriger Eingriff sowohl den Grundnachbarn und ihren Bestandnehmern, als auch jeden Dritten gegenüber vor, der seine Fahrnisse auf einem Nachbargrundstück abgestellt hatte, wenn neu zu erteilende Auflagen den Schaden vermindert oder verhindert hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085162Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00508_9300000_002