RS OGH 1995/10/11 8Ob10/93, 5Ob280/98g, 9ObA7/04a, 7Ob242/05x, 7Ob46/15p, 10Ob36/16s, 3Ob35/17v, 1Ob

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ZPO §226 V

Rechtssatz

Bei einem Eventualbegehren handelt es sich um eine Eventualklagenhäufung, bei der ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruches gestellt wird; dabei kann es sich um gleiche, aber auch um in Widerspruch zueinander stehende oder einander sogar ausschließende Klagegründe handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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