Norm
ABGB §1151 IXRechtssatz
Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013