RS OGH 1995/10/11 9ObA176/95, 9ObA288/01w, 9ObA105/09w, 9ObA147/09x, 8ObA48/09f, 9ObA150/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1151 IX

Rechtssatz

Ferialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 176/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 176/95
    Veröff: SZ 68/184
  • 9 ObA 288/01w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 288/01w
    nur: Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. (T1); Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T2)
  • 9 ObA 105/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 105/09w
    Vgl; Beisatz: Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären. (T3)
  • 9 ObA 147/09x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 147/09x
    Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Abgrenzung einer Beschäftigung als Ferialpraktikant oder als Ferialarbeiter kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T4)
  • 8 ObA 48/09f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 48/09f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 150/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 150/12t
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ? wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ? doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T5); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T6); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten