RS OGH 1995/10/12 6Ob27/95, 3Ob188/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Norm

GmbHG §22 Abs3
GmbHG §76 Abs4
GmbHG §93 Abs4

Rechtssatz

Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Ein aus den Bestimmungen des GmbHG vom Gesellschafter abgeleitetes Antragsrecht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft als Drittschuldnerin im Außerstreitverfahren steht ihm nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 27/95
    Veröff: SZ 68/185
  • 3 Ob 188/97m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 188/97m
    nur: Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. (T1) Beisatz: Die Pfändung erfaßt nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074264

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0060OB00027_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten