Norm
GmbHG §22 Abs3Rechtssatz
Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen, er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Ein aus den Bestimmungen des GmbHG vom Gesellschafter abgeleitetes Antragsrecht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft als Drittschuldnerin im Außerstreitverfahren steht ihm nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074264Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0060OB00027_9500000_001