Norm
ArbVG §34 Abs1Rechtssatz
Der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082745Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_001