Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016