RS OGH 1995/10/12 15Os73/95, 11Os39/04, 14Os116/04, 12Os30/16b, 14Os59/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

StGB §212 Abs1

Rechtssatz

Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95
  • 11 Os 39/04
    Entscheidungstext OGH 24.08.2004 11 Os 39/04
  • 14 Os 116/04
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 14 Os 116/04
    Auch; nur: Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt. (T1)
  • 12 Os 30/16b
    Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 30/16b
  • 14 Os 59/16g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 59/16g
    Vgl auch; Beisatz: Das Ausnützen einer Autoritätsstellung setzt die Fähigkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Diese liegt bei einem Säugling nicht vor (hier: einjähriges Kleinkind). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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