Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Keine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einem auf das Unternehmen des Beischlafs mit dem unmündigen Tatopfer gerichteten Vorsatz dieses und sich selbst auszuziehen beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014