Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Betrifft der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteiles durch Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, dann steht ihm die Präklusionswirkung des Zwischenurteiles nicht entgegen, weil er früher nicht erhoben werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065156Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0020OB00568_9500000_001