RS OGH 1995/10/12 2Ob568/95, 5Ob221/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

ABGB §1497 III
ZPO §235 E
ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Betrifft der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteiles durch Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, dann steht ihm die Präklusionswirkung des Zwischenurteiles nicht entgegen, weil er früher nicht erhoben werden konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065156

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0020OB00568_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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