RS OGH 1995/10/12 6Ob525/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken

Norm

KSchG §13

Rechtssatz

Bei einem mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag, der die Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta nach 10 Jahren und bis dahin regelmäßige vierteljährliche Verzinsung vorsieht, gehört die Zahlung der laufenden Zinsen zur Hauptschuld des Darlehensnehmers und stellt nicht nur eine vertragliche Nebenverpflichtung dar; es kann daher für den Fall der Nichtzahlung von Zinsen Terminsverlust vereinbart werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074286

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0060OB00525_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten