Norm
AVRAG §3 Abs2Rechtssatz
Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer im Sinn des § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014