Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
Nur beim Personenkreis des ersten Deliktsfalles des § 212 Abs 1 StGB (Missbrauch des eigenen minderjährigen Kindes, Wahlkindes, Stiefkindes oder Mündels) ist die Ausnützung der Stellung des Täters zum missbrauchten Opfer nicht Tatbestandsmerkmal. In allen anderen Fällen setzt die Strafbarkeit des Täters die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020