Norm
MedienG §14 Abs3Rechtssatz
Die Kostenentscheidungen sind nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators (vgl § 290 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 292 erster Satz StPO); selbst im Fall einer Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes könnte außerdem auch bei Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht in - zufolge der Rechtskraft der Kostenentscheidungen entstandene - Rechte eines Angeklagten (Beschuldigten), dem die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs 3 MedG gleichsteht, eingegriffen werden (EvBl 1992/72, EvBl 1989/10 und anderes mehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016