RS OGH 1995/10/12 15Os140/95, 13Os50/05k, 15Os130/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

MedienG §14 Abs3
StPO §290 Abs1
StPO §292 Satz1

Rechtssatz

Die Kostenentscheidungen sind nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators (vgl § 290 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 292 erster Satz StPO); selbst im Fall einer Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes könnte außerdem auch bei Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht in - zufolge der Rechtskraft der Kostenentscheidungen entstandene - Rechte eines Angeklagten (Beschuldigten), dem die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs 3 MedG gleichsteht, eingegriffen werden (EvBl 1992/72, EvBl 1989/10 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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