Norm
StPO §179 Abs5Rechtssatz
Die einzelrichterliche Abweisung eines gleichzeitig mit dem Strafantrag gestellten staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Erlassung eines Haftbefehls ist als (a limine -) Ablehnung des Haftantrages nach § 179 Abs 5 StPO mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097639Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0120OS00130_9500000_001